Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Strafbestimmungen
§ 36.Paragraph 36,
Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oderunberechtigt eine der im Paragraph 35, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oderdie Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß Paragraph 31, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213962