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§ 37a ZTG 2019

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 160/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37a heute28.07.2021 BGBl. I Nr. 160/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 160/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

5. Abschnitt
Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern

Voraussetzungen

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern dürfen ausschließlich zur Ausübung weiterer beruflicher Tätigkeiten neben dem Ziviltechnikerberuf gebildet werden, wenn und insoweit dies nach den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe folgender Bestimmungen dürfen interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern in jeglicher Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, gebildet werden.
  3. Absatz 3,Mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern muss von Ziviltechnikern mit aufrechter Befugnis gehalten werden, unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern.
  4. Absatz 4,Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter für den Bereich der Ziviltechnikertätigkeiten der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind.

Schlagworte

Personengesellschaft

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232121