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§ 50 ZTG 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.07.2019 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Kammervollversammlung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern der Länderkammer. Außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht hinsichtlich der von außerordentlichen Mitgliedern einzuhebenden Umlagen sowie sonstigen Beiträge und können zu anderen Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
  2. Absatz 2,Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Absatz 4,Die Kammervollversammlung ist berufen zur:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Jahresvoranschlages,
    3. Ziffer 3
      Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge,
    4. Ziffer 4
      Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner,
    5. Ziffer 5
      Erlassung der Kammergeschäftsordnung, der Dienstordnung und des Statutes für den Unterstützungsfonds,
    6. Ziffer 6
      Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,In der Kammervollversammlung sind Abänderungsanträge betreffend die Genehmigung des Jahresvoranschlages und die Festsetzung der Umlagen unzulässig.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213976