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§ 53 ZTG 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute01.07.2019 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Sektionstag

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Der Sektionstag besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern einer Sektion. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sektionstags jener Sektion, zu der die vom außerordentlichen Mitglied angestrebte Befugnis gehört, teilnehmen.
  2. Absatz 2,Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Absatz 4,Der Sektionstag ist berufen zur:
    1. Ziffer eins
      Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213979