Rechtstracker.at

§ 62 ZTG 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.07.2019 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Vorstand

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern und den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.
  2. Absatz 2,Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer der Ziviltechniker zugewiesen sind.
  4. Absatz 4,Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Bundesfachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln ist.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213988