Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Ziviltechnikerprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat.
(3)Absatz 3,Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
Österreichisches Verwaltungsrecht,
Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften und
Berufs- und Standesrecht.
(4)Absatz 4,Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Absatz 3, geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,über das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen, über das Grundbuchsrecht einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetze, insbesondere des Wasserrechts und des Forstrechts, und
über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.
(5)Absatz 5,Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren. (6)Absatz 6,Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
(7)Absatz 7,Befreiungen gemäß Abs. 5 und Abs. 6 treten nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurden.Befreiungen gemäß Absatz 5 und Absatz 6, treten nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurden.
(8)Absatz 8,Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Ziviltechnikerprüfung oder einer Eignungsprüfung beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zurückzuzahlen, wenn erDie Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Ziviltechnikerprüfung oder einer Eignungsprüfung beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zurückzuzahlen, wenn er der Prüfungskommission seinen Rücktritt von der Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin bekannt gibt oder
den Prüfungstermin aus nachweislich nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213933