Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen
§ 70.Paragraph 70,
Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat durch Verordnung nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise und
die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213996