Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Aktives und passives Wahlrecht
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Aktiv wahlberechtigt für die Organe mit Ausnahme des Rates der außerordentlichen Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Länderkammern sowie die im Kammertag vertretenen außerordentlichen Mitglieder. Passiv wahlberechtigt sind nur jene aktiv wahlberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihre Befugnis zum Zeitpunkt des Einbringens des Wahlvorschlages bei der Wahlkommission ausüben.
(2)Absatz 2,Für den Rat der außerordentlichen Mitglieder, der als Organ eingerichtet ist, sind die außerordentlichen Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40214002