Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Wahlbehörden
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der Ziviltechnikerkammern für jede Länderkammer eine aus fünf ordentlichen Kammermitgliedern und fünf ordentlichen Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat ferner für die Wahlen in der Bundeskammer der Ziviltechniker einen rechtskundigen Wahlkommissär zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40214005