Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zugangskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Unerlaubte Handlungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Herstellung, die Einfuhr, der Vertrieb, der Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung und die Innehabung von Umgehungsvorrichtungen sowie deren Installierung, Wartung, Instandsetzung oder Austausch sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, verboten.
(2)Absatz 2,Ebenso sind, soweit damit gewerbliche Zwecke verfolgt werden, die Werbung und andere Maßnahmen zur Förderung des In-Verkehr-Bringens von Umgehungsvorrichtungen, wie etwa das Direktmarketing, das Sponsoring oder die Öffentlichkeitsarbeit, verboten.
(3)Absatz 3,Die Verbote nach den Abs. 1 und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten zuwider Handelnde niedergelassen hat.Die Verbote nach den Absatz eins und 2 erfassen alle im Inland begangenen oder verwirklichten Handlungen unabhängig davon, wo sich der den Verboten zuwider Handelnde niedergelassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40009632