Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung. Hiebei gelten die §§ 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die §§ 24 und 26 Abs. 2. Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies § 18 sinngemäß. Wenn die Mitteilung behördlicher Erledigungen telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise an den Empfänger erfolgt, so gilt dies als Zustellung. Hiebei gelten die Paragraphen 6, 7, 8 und 9 sinngemäß sowie die Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, Für telegraphische Übermittlungen gilt überdies Paragraph 18, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12062811
alte Dokumentnummer
N4199012714J