Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Meldung an die ESMA
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Artikel 49, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270498