Absatz eins,Beide Teile werden den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherstellen.
BGBl. Nr. 135/1921
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20.
- Absatz 2,Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen des Binnenverkehrs und der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles gleichmäßig Rechnung getragen werden.
- Absatz 3,Den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs soll durch günstige und gesicherte Zugverbindungen sowie durch Herstellung ineinander greifender Fahrpläne für den Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen werden.