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BGBl. Nr. 135/1921

kundgemacht 09.03.1921 RIS↗
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1921× zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27.

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an die Finanzämter (Hauptzollämter), an die Zolloberämter und die nachgeordneten Stellen Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von ihrer Geschäftsbehandlung in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
  2. Absatz 2,Die beteiligte Regierung ist jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Stellen zu benachrichtigen, an die er gesendet werden soll.
  3. Absatz 3,Über die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.