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BGBl. Nr. 135/1921

kundgemacht 09.03.1921 RIS↗
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 135/1921× zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28.

Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.