BGBl. Nr. 135/1921
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28.
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.