Absatz eins,Von Waren, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile aus oder nach dem Gebiet des anderen Teiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
BGBl. Nr. 135/1921
Österreichisch-deutsches Wirtschaftsabkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
- Absatz 2,Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Zollfreibezirke verbracht werden, sollen bei ihrem Eingang in die Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.
- Absatz 3,Diese Bestimmungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung, Umpackung oder Lagerung als auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung.