Absatz eins,Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht.
BGBl. Nr. 375/1921
Bundesgesetz, betreffend Änderungen der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in der Fassung der Gesetze vom 1. September 1908, R. G. Bl. Nr. 189, und vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 94)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 133neu
Paragraph 133,
- Absatz 2,Wenn der Präsident ausscheidet, hat das Notariatskollegium einen anderen Präsidenten zu wählen.
- Absatz 3,Wenn ein Kammermitglied ausscheidet, kann die Kammer eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer anordnen. Eine solche Ergänzungswahl muß vorgenommen werden, wenn die Mitgliederzahl auf die zur Beschlußfähigkeit der Kammer erforderliche Zahl oder die Zahl der Mitglieder aus dem Kandidatenstande unter die Hälfte sinkt.
- Absatz 4,Für ein Mitglied aus dem Kandidatenstande, das durch Unterbrechung der Praxis ausscheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Vor Ablauf der im Paragraph 130,, Absatz 3, genannten Frist kann eine Ergänzungswahl nur vorgenommen werden, wenn dieses Mitglied sich einem anderen Berufe zuwendet.