Absatz eins,Die Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.
BGBl. Nr. 375/1921
Bundesgesetz, betreffend Änderungen der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in der Fassung der Gesetze vom 1. September 1908, R. G. Bl. Nr. 189, und vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 94)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 135neu
Paragraph 135,
- Absatz 2,Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie zur Wahl der Notarenrichter (Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 11,) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.
- Absatz 3,Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
- Absatz 4,Die Vorschriften des Paragraph 127,, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.