Absatz eins,Der Präsident führt die Geschäfte mit Hilfe der Kammermitglieder. Er ist befugt, in dringenden und minder wichtigen laufenden Angelegenheiten die Geschäfte der Notariatskammer in deren Vertretung zu erledigen. Er hat aber nachträglich der Kammer zu berichten.
BGBl. Nr. 375/1921
Bundesgesetz, betreffend Änderungen der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in der Fassung der Gesetze vom 1. September 1908, R. G. Bl. Nr. 189, und vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 94)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 137neu
Paragraph 137,
- Absatz 2,Der Beschlußfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen die Entscheidungen in Disziplinarsachen, die in Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7, 11 und 12, angeführten Angelegenheiten, die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten.
- Absatz 3,der Präsident hat für die Vorbereitung der Beschlußfassung der Kammer zu sorgen.