BGBl. Nr. 569/1921
Bundesgesetz, betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.