BGBl. Nr. 118/1922
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Februar 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs.
Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft. Wien, 10. November 1921.
Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.