BGBl. Nr. 147/1922
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel römisch fünfzehn.
Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.