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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn.

Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.