Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Inkrafttretensdatum
14.02.1922
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
StF: BGBl. Nr. 147/1922
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist am 14. Februar 1922 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch |
Johann Schober, |
die Regierung der Russischen Sozialistischen Förderativen |
Sowjet-Republik, vertreten durchMiecislaw Bronski-Warfzawski |
und die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik, vertreten durch |
Michail Lewizkij |
vonvon dem Wunsche geleitet, dem Frieden zwischen Österreich und Rußland sowie der Ukraine zu dienen, und in gegenseitigem Wohlwollen das Gedeihen der beiderseitigen Völker zu fördern, schließen das folgende Abkommen:
Anmerkung
Siehe dazu auch den Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, BGBl. Nr. 21/1960 sowie das Protokoll zu diesem Vertrag, BGBl. Nr. 459/1975, welche die Bestimmungen dieses Abkommens entsprechend änderten bzw. ergänzten. Weiters auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
Schlagworte
e-rk,
Konsulat, Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR11000069
alte Dokumentnummer
N1192217037S