Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Das Tätigkeitsgebiet der bereits bestehenden beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge wird dahin erweitert, daß sie mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen betraut werden. Den beiderseitigen Delegationen, die hinfort als bevollmächtigte Vertretungen der Republik Österreich, der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik gelten, werden zur Pflege der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihren Ländern Handelsvertretungen angegliedert. Die Vertretungen haben ihren Sitz in Moskau und Charkow, beziehungsweise in Wien. Die Vertretungen der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik in Österreich sind als die einzigen Vertretungen des russischen und des ukrainischen Staates in Österreich zu betrachten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12001557
Alte Dokumentnummer
N1192217038S