Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 14.02.1922 — BGBl. Nr. 147/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.02.1922 BGBl. Nr. 147/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.02.1922BGBl. Nr. 147/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch zwei.

Die Leiter der Vertretungen genießen die Vorrechte und Befreiungen der Chefs beglaubigter Missionen. Bis zu einer anderweitigen Vereinbarung genießen ferner zunächst sieben Mitglieder der Vertretungen die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder beglaubigter Missionen, soweit sie nicht Angehörige des Aufenthaltsstaates sind.

Bezüglich der anderen bei den Vertretungen beschäftigten Personen, die nicht Angehörige des Aufenthaltsstaates sind, verpflichten sich die beteiligten Regierungen, die geeigneten Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, damit

Ziffer eins Festnahmen und Verhaftungen der Zentralbehörde für Auswärtige Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates unverzüglich mitgeteilt werden, die ihrerseits den Leiter der Vertretung spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Festnahme oder Verhaftung davon benachrichtigen wird,

Ziffer 2 diese Personen, sowie die Mitglieder ihrer Familien von öffentlich-rechtlichen Arbeitspflichten jeglicher Art sowie von Militär- und Kriegslasten verschont bleiben.

Schlagworte

Privileg, Immunität, Botschaft, Bundesheer, Wehrpflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001558

Alte Dokumentnummer

N1192217039S