Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Jede Regierung wird sich dafür einsetzen, daß die Vertretung des anderen Teiles geeignete Amtsräume und daß ihr Leiter sowie ihr privilegiertes Personal geeignete Wohnräume erhalten. Ferner verpflichtet sie sich, zur Beschaffung des für den Betrieb der Vertretung notwendigen Materials jeglichen Beistand zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12001559
Alte Dokumentnummer
N1192217040S