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BGBl. Nr. 148/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1922× zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Lebenshaltung.

Jeder der Vertragsteile verpflichtet sich:

Ziffer eins Allen in seiner Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten des anderen Teiles, bis zur Übergabe an den Heimatstaat oder dessen Beauftragten ausreichenden Unterhalt oder die Möglichkeit entsprechenden Verdienstes zu gewähren.

Ziffer 2 Die Personen, denen das Recht auf Heimbeförderung zusteht, hievon unverzüglich durch amtliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen und die Namenslisten der in Rede stehenden, noch nicht heimbeförderten Personen der Regierung des anderen Vertragsteiles zu übermitteln.

Ziffer 3 Keine Einteilung in Gruppen oder Kategorien in der Absicht, die ehemaligen Kriegsgefangenen, beziehungsweise Zivilinternierten dadurch in schlechtere Existenzbedingungen zu bringen, vorzunehmen.

Ziffer 4 In jenen Fällen, in welchen dies praktisch durchführbar ist, wird die Trennung der Kriegsgefangenen österreichischer Bundesangehörigkeit von jenen anderer Nationalitäten und ihre gesonderte Unterbringung zum Zwecke einer geregelten Fürsorgetätigkeit der Vertretung zugestanden.

Die Kranken sind, wenn es möglich ist, in einem Spitale zu vereinigen, wenn nicht wegen des besonderen Krankheitsfalles ein bestimmtes hiefür speziell eingerichtetes Krankenhaus gewählt werden muß.

Bei ohne Wissen der Vertretung in Spitälern abgegebenen Kranken besteht die gegenseitige Verpflichtung, die Vertretung nach Ihrer Einlieferung zu verständigen.

Ziffer 5 Als Zubußen für Kriegsgefangene und Zivilinternierte bestimmte Lebensmittel können nach vorherigen jeweiligen Übereinkommen der Vertretung mit der betreffenden Regierung zollfrei eingeführt oder im Lande beschafft werden und stehen zur ausschließlichen Verfügung der Vertretung.