Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 148/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1922× zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Begriff Kriegsgefangener und Zivilinternierter.

Kriegsgefangene im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind Angehörige der ehemaligen russischen, beziehungsweise österreichisch-ungarischen Armee, einschließlich der Mitglieder der früheren humanitären Missionen, die sich seit ihrer Gefangennahme ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von den Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

Zivilinternierte im Sinne des Kopenhagener und des gegenwärtigen Abkommens sind diejenigen Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile, die sich seit ihrer Internierung ununterbrochen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles aufhalten und von dessen Behörden an ihrer Rückkehr behindert, beziehungsweise in ihrer Freiheit beschränkt waren.

In zweifelhaften Fällen wird eine Entscheidung zwischen der beteiligten Vertretung und der Regierung des Aufenthaltsstaates getroffen.