BGBl. Nr. 148/1922
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
Das von den Kommissionen als österreichisches Eigentum anerkannte, 8 Pud übersteigende und das zur Ausfuhr nicht zugelassene Gut der ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten ist bis zur endgültigen Entscheidung über den Abtransport von der russischen, beziehungsweise ukrainischen Regierung auf Antrag der österreichischen bevollmächtigten Vertretungen diesen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die russische und die ukrainische Regierung stellen zu diesem Zwecke die erforderlichen Lagerräume und Eisenbahntransportmittel zur Verfügung.