BGBl. Nr. 532/1922
Bundesgesetz vom 17. Juli 1922 über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Vierte Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 485neu
Paragraph 485,
Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß Paragraph 423, beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.