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BGBl. Nr. 532/1922

kundgemacht 01.08.1922 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 17. Juli 1922 über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Vierte Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 532/1922× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 43 § 0↗RIS↗
§ 485neu
in Kraft ab 16.08.1922 · idF BGBl. Nr. 532/1922 § 485↗RIS↗

Paragraph 485,

Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß Paragraph 423, beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.