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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn.

Die Kosten der laufenden Erhaltungsarbeiten gehen zu Lasten der in Betracht kommenden Uferstaaten.

Vermag jedoch der Staat, der diese Arbeiten ausführt, nachzuweisen, daß die ihm aus der Erhaltung der Schiffahrtsrinne erwachsenden Ausgaben jene Ausgaben nennenswert übersteigen, welche die Befriedigung der eigenen Verkehrsbedürfnisse erfordern würde, so kann er an die Kommission das Begehren stellen, diese Ausgaben in billiger Weise zwischen ihm und den an der Ausführung dieser Arbeiten unmittelbar interessierten Uferstaaten aufzuteilen. In diesem Falle wird die Kommission den Anteil, den jeder Staat beizutragen hat, festsetzen und die Art seiner Entrichtung sicherstellen.

Übernimmt die Kommission selbst die Ausführung von Erhaltungsarbeiten innerhalb der Grenzen eines Staates, so wird sie von diesem Staate jenen Betrag an Aufwendungen einheben, der diesem Staate zur Last fällt.