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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn.

Hinsichtlich jener Abschnitte der Donau, welche die Grenze bilden, wird die Ausführung der Arbeiten und die Aufteilung der durch sie verursachten Ausgaben durch Abkommen zwischen den beteiligten Uferstaaten geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Abkommens hat die Kommission, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Friedensverträge, die Bedingungen, unter denen die erwähnten Arbeiten auszuführen sind, und allenfalls die Aufteilung der durch ihre Ausführung veranlaßten Ausgaben selbst zu bestimmen.