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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 31↗RIS↗

Artikel römisch 31 .

In Rechtsstreitigkeiten, welche die Schiffahrt auf der Donau betreffen und vor den Gerichten eines Uferstaates anhängig gemacht worden sind, darf von Ausländern auf Grund ihrer Staatszugehörigkeit oder auf Grund des Umstandes, daß sie in dem Lande, in dem das Gericht seinen Sitz hat, keinen Aufenthaltsort oder Wohnsitz haben, oder dortselbst kein Vermögen besitzen, eine cautio judicatum solvi nicht gefordert werden.

Der Kapitän oder Schiffsführer darf an der Fortsetzung seiner Reise aus dem Titel eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nicht gehindert werden, sobald er die vom Richter für den Streitgegenstand festgesetzte Sicherstellung hinterlegt hat.