Absatz eins,Urkunden, die von der obersten oder einer höheren Finanzverwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).
BGBl. Nr. 287/1923
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel römisch achtzehn.
- Absatz 2,Die beiden Staaten werden die in Betracht kommenden Behörden in einem Verzeichnis bekanntgeben, das im beiderseitigen Einverständnis jederzeit auf dem Verwaltungswege geändert oder ergänzt werden kann.