BGBl. Nr. 32/1923
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen betreffend die Produktions- und Transportunternehmungen (Beilage C) einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens bildet.