BGBl. Nr. 538/1923
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer die Dienstwohnung, wenn er keinen eigenen Haushalt führt, binnen drei Tagen, sonst binnen vierzehn Tagen zu räumen. Die Bestimmungen des Paragraph 21,, Absatz 2, und des Paragraph 23,, Absatz 3, finden Anwendung.