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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn. Die Ergebnisse der Tätigkeit der im Artikel römisch neun erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen. In der wissenschaftlichen und publizistischen Verwertung dieser Tätigkeit sind diese Organe an die in Geltung befindlichen Dienstvorschriften und Benützungsordnungen der in Betracht kommenden Archive und Registraturen gebunden.