BGBl. Nr. 602/1923
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel römisch sechzehn. Die Ergebnisse der Tätigkeit der im Artikel römisch neun erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen. In der wissenschaftlichen und publizistischen Verwertung dieser Tätigkeit sind diese Organe an die in Geltung befindlichen Dienstvorschriften und Benützungsordnungen der in Betracht kommenden Archive und Registraturen gebunden.