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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 30↗RIS↗

Artikel römisch 30 . Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfolgt durch Austausch diplomatischer Noten.

Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches dieser Noten in Kraft.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Delegierten das Übereinkommen in doppelter Ausfertigung, und zwar in deutscher und serbo-kroatischer Sprache unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1923.