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BGBl. Nr. 391/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über den Abschluß eines Freundschaftsvertrages
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1924× zu Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 07.11.1924 · idF BGBl. Nr. 391/1924 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, am heutigen Tage ein Handelsübereinkommen und ein Niederlassungsübereinkommen abzuschließen.