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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11. Die für Rechnung des Staates, der Provinzen, der Gemeinden oder irgendeiner anderen Körperschaft eingehobenen inneren Abgaben und Gebühren, die die Herstellung, die Zubereitung der Waren oder den Verbrauch eines Artikels auf dem Gebiete des einen der Vertragschließenden Teile belasten oder in Zukunft belasten werden, können die Erzeugnisse, Waren und Artikel des anderen Teiles nicht in stärkerem Maße oder in lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse, Waren und Artikel der gleichen "Art". Die gegenwärtige Bestimmung wird die Türkei nicht hindern, unter derselben Bedingung der gleichen Behandlung ihrer Angehörigen und der österreichischen Staatsangehörigen die Verbrauchssteuern, die in der dem gegenwärtigen Übereinkommen angeschlossenen Liste (Anhang C) angegeben sind, für die dort aufgezählten Erzeugnisse und Waren weiter einzuheben.