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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 7 finden keine Anwendung:

  1. Ziffer eins
    auf die Begünstigungen, die durch einen der Vertragschließenden Teile im Grenzverkehr mit benachbarten Ländern zugestanden wurden oder später zugestanden werden könnten;
  2. Ziffer 2
    auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hinsichtlich der Zolltarife und im allgemeinen in jeder anderen wirtschaftlichen Beziehung gegenwärtig zwischen der Türkei und den Ländern, die sich im Jahre 1923 vom ottomanischen Reiche getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden;
  3. Ziffer 3
    auf die besonderen Begünstigungen, die Österreich in Anwendung des Artikels 222 des Vertrages von Saint Germain Ungarn oder der Tschecho-slowakischen Republik zugestehen sollte, unter der Bedingung, daß diese Bestimmung in der im genannten Artikel vorgesehenen Frist gegenüber allen anderen Staaten angewendet wird.