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BGBl. Nr. 183/1925

kundgemacht 18.06.1925 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 4. Juni 1925 über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Fünfte Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 183/1925× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 3 § 0↗RIS↗
§ 371aneu
in Kraft 03.07.1925 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 183/1925 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 371a↗RIS↗

Paragraph 371 a,

Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im Paragraph 370, geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (Paragraph 376, Absatz 2) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.