BGBl. Nr. 277/1925
Bundesgesetz vom 21. Juli 1925 über die Vereinfachung der Verwaltungsgesetze und sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsentlastungsgesetz — V. E. G.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
Paragraph 50,
Mitwirkung der Standesvertretung
Nach Wiedereinlangen des Gesuches hat der Landeshauptmann die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb vier Wochen beim Amt der Landesregierung Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.