Absatz eins,In den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), gedachten Fälle weiter in Geltung.
BGBl. Nr. 368/1925
Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
Zu Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7).
- Absatz 2,In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 Anmerkung, nunmehr: Absatz 7), sofort in Kraft.