Absatz eins,Das Gesetz vom 26. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 94, womit
BGBl. Nr. 368/1925
Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25, Zu Artikel 65, Absatz 3.
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung, ergänzt wird, gilt als einfaches Bundesgesetz im Sinne des Artikels 65, Absatz 3.
- Absatz 2,Die nach den bisher bestehenden Gesetzen dem Präsidenten der Nationalversammlung zustehenden Bestätigungsrechte gehen auf den Bundespräsidenten über, soweit nicht durch den Übergang zum Bundesstaat solche Bestimmungen als abgeändert anzusehen sind.
- Absatz 3,Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.