Absatz eins,Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
BGBl. Nr. 368/1925
Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Paragraph 43,
- Absatz 2,Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.