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BGBl. Nr. 368/1925

kundgemacht 30.09.1925 RIS↗
Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1925× zu ÜG 1920×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übergangsgesetz 1920 (ÜG 1920) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.10.1925 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 368/1925 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.
  2. Absatz 2,Sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,(Gegenstandslos.)