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BGBl. Nr. 368/1925

kundgemacht 30.09.1925 RIS↗
Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 368/1925× zu ÜG 1920×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übergangsgesetz 1920 (ÜG 1920) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.10.1925 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 368/1925 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten namentlich an die Stelle der Nationalversammlung der Nationalrat, an die Stelle des Präsidenten der Nationalversammlung, soweit er mit Regierungsgeschäften betraut war, der Bundespräsident, an die Stelle der Staatsregierung die Bundesregierung, an die Stelle der Staatssekretäre die Bundesminister, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die Staatssekretäre, an die Stelle des Staatsrechnungshofes der Rechnungshof.
  2. Absatz 2,(Gegenstandslos.)