Absatz eins,Die Angestellten der staatlichen Behörden, die nach Paragraph 8,, Absatz 1, Bundesbehörden werden, werden Angestellte des Bundes.
BGBl. Nr. 368/1925
Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. September 1925, betreffend die Wiederverlautbarung des Übergangsgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Angestellten der im Paragraph 8,, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind gleichfalls Bundesangestellte.
- Absatz 3,Im Bedarfsfalle können diese Bundesangestellten bei den Ämtern der Landesregierungen auch zur Besorgung von Geschäften des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und Angestellte der Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes (Landesangestellte) bei den Ämtern der Landesregierungen und den Bezirkshauptmannschaften auch zur Besorgung von Geschäften der mittelbaren Bundesverwaltung herangezogen werden, sofern sie den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; der Mangel der für einen Dienstzweig vorgeschriebenen Fachprüfung steht einer solchen Verwendung nicht entgegen, wenn die betreffenden Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine mindestens siebenjährige effektive Dienstzeit in einem sonst gleichzuhaltenden Dienstzweig zurückgelegt haben. Werden aus Anlaß dieser Verwendung Bundesangestellte Landesangestellten oder Landesangestellte Bundesangestellten unterstellt, so treten sie zu diesen und deren Vorgesetzten in das Verhältnis der dienstlichen Unterordnung. Die Verfügung über die dienstliche Verwendung der in diesem Absatz bezeichneten Angestellten beim Amt der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften, einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (Paragraph 8,, Absatz 1), hat so zu erfolgen, wie sie bisher bezüglich der Landesangestellten erfolgt ist.
- Absatz 4,Die Personalangelegenheiten der Angestellten des Bundes werden, auch wenn diese Angestellten in der mittelbaren Bundesverwaltung oder in der Verwaltung eines Landes verwendet werden, sofern sie nicht schon bisher vom Landeshauptmann geführt wurden, vom Bund unmittelbar geführt; ebenso werden die Personalangelegenheiten der Angestellten eines Landes vom Land geführt, auch wenn solche Angestellte in der Bundesverwaltung verwendet werden.
- Absatz 5,Im übrigen bleibt die dienstrechtliche Stellung der in den beiden vorhergehenden Absätzen bezeichneten Angestellten sowie die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über sie unberührt.