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BGBl. Nr. 447/1925

kundgemacht 31.12.1925 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1925× zu Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 16.12.1925 · idF BGBl. Nr. 447/1925 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920 wird, wie folgt, geändert:

römisch eins. Die in Anmerkung zu Tarifnummer 440 bis 442 des deutschen Zolltarifs auf zwei Zollstellen beschränkte Befugnis zur Abfertigung von Baumwollgarnen wird auf drei Zollstellen ausgedehnt.

römisch zwei. Die Vereinbarung zu Tarifnummer 475 des deutschen Zolltarifs erhält die nachstehende Fassung:

Nummer des deutschen Tarifs

 

Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark

aus 475

Hanfgarn und Hanfwerggarn, auch gemischt mit sonstigen zum Abschnitt 5 D des allgemeinen Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig, roh:

 

 

bis Nr. 6 englisch

11,50

 

über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch

13,00